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entgeltabrechnung (2007)

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Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über
abrufbar.







ISBN 9783448080292 BestellNr. 004400001



© 2007, Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
Niederlassung München
Redaktionsanschrift: Postfach, 82142 Planegg
Hausanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg
Telefon: (089) 895 170,
Telefax: (089) 895 17290
www.haufe.de

Lektorat: Ulrich Leinz

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen
Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie die Auswertung durch Datenbanken,
vorbehalten.

Umschlaggestaltung: HERMANNKIENLE, 70199 Stuttgart
Satz: Text+Design Jutta Cram, 86391 Stadtbergen
Druck: BoschDruck GmbH, 84030 Ergolding

Zur Herstellung dieses Buches wurde alterungsbeständiges Papier verwendet.





Entgeltabrechnung
Alle wichtigen Fälle
für die Praxis





Carola Hausen, Michael Richter,
Marcus Spahn, Bernhard Steuerer,
Stephan Wilcken










Haufe Mediengruppe
Freiburg · Berlin · München · Würzburg

4
Inhaltsverzeichnis
Abfindungen 15
1 Abfindungszusage aus 2005 – allgemein 15
2 Abfindungszusage aus 2005 – Arbeitnehmer über 55 Jahre alt 17
3 Abfindungszusage ab 2006 18
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer 21
4 Minijob: Mitarbeiter mit Hauptbeschäftigung 21
5 Minijob: Mitarbeiter mit Steuerklasse V 22
6 Direktversicherung 24
7 Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung 25
8 Private PkwNutzung 27

Arbeitgeberdarlehen 29
9 Zinsloses Darlehen (über 2.600 €) 29
10 Zinsloses Darlehen (unter 2.600 €) 30
11 Arbeitgeberdarlehen mit 2,5 Prozent Zinsen 32
Arbeitsverhinderung 35
12 Zeugenaussage 35
13 Pflege erkrankter Kinder, die noch nicht zwölf Jahre alt sind 37
14 Pflege erkrankter Kinder, die zwölf Jahre und älter sind 38
15 Krankheit 39
16 Arztbesuch 41
Aufmerksamkeiten 43
17 Arbeitsessen während eines außergewöhnlichen Einsatzes 43
18 Kaffee, Tee, Gebäck für die Mitarbeiter? 44
19 Tankgutscheine 45
20 Warengutschein: Gegenstand genau bezeichnet 46
21 Warengutschein: Ausweis eines Betrags 47
22 Warengutschein: Gegenstand nicht genau bezeichnet 47

Inhaltsverzeichnis


5
Aushilfslöhne 49

23 Mehrere Minijobs 49
24 Krankenversicherungsbeiträge bei Minijobs, gesetzlich versichert 51
25 Krankenversicherungsbeiträge bei Minijobs, privat versichert 53
26 Abrechnung über Lohnsteuerkarte 54
27 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer bei Minijobs 56
28 Minijob: Beschäftigung von Rentnern 57

29 Kurzfristige Beschäftigung: Urlaubsvertretung 60
30 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber übernimmt
pauschale Lohnsteuer 61

31 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitgeber trägt die Lohnsteuer 63
32 Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitnehmer trägt die Lohnsteuer 65
33 Kurzfristige Beschäftigung: Rentner 66
Auslagenersatz 69
34 Auslagenersatz für Einkäufe 69
35 Auslagenersatz Garagenmiete 70
36 Ersatz von Telefonkosten (mit Gesprächsnachweis) 72
37 Ersatz von Telefonkosten (ohne Gesprächsnachweis) 73
38 Ersatz von Fortbildungskosten 75
39 Knöllchenersatz 76
40 Steuerfreier Auslagenersatz 78
41 Pauschaler Auslagenersatz 78
42 Werbungskostenersatz 80
43 Steuerfreies Werkzeuggeld 81
44 Übernahme von Fortbildungskosten 82
45 Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse 83
Berufskraftfahrer 85
46 Ladetätigkeit stört Spesen 85
47 Spesenberechnung bei Fernfahrern 87
48 Kraftfahrer im Nahverkehr 89
49 Kurze Fahrt ins Ausland 90
Betriebliche Altersvorsorge 93
50 Nebeneinander verschiedener Formen 93
51 Steuerfreiheit nur bei Rentenauszahlung 95
52 Keine Vererblichkeit bei steuerfreier betrieblicher
Altersvorsorge 96



Inhaltsverzeichnis
6
53
Kurzfristige Ausübung des Kapitalwahlrechts 97
54 Frühzeitiges Kapitalwahlrecht beeinflusst Lohnabrechnung 98
Betriebsveranstaltungen 101
55 Betriebsausflug einzelner Abteilungen 101
56 Veranstaltung zur Motivation 102
57 Geselliges Beisammensein 103
58 Gemeinsame Veranstaltungen 104
59 Mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr steuerfrei 106
60 Steuerfreier Ausflug trotz Übernachtung 107
61 Angehörige feiern mit 108
62 Die Umsatzsteuer 110
Bewirtungskosten 113
63 Bewirtungskosten für eigene Arbeitnehmer 113
64 Bewirtung von Geschäftsfreunden 114
65 Bewirtungskosten, regelmäßige Arbeitsbesprechung 116
66 Belohnungsessen für Großauftrag 118
Bruttolohn 121
67 Arbeitgeber bezahlt Arbeitnehmer Führerschein 121
68 Überlassung von Kleidung 123
69 Geldwerte Vorteile innerhalb von Konzernunternehmen 124
70 Lohnzahlung Dritter aufgrund von Rahmenabkommen 126
71 Gesetzliche Abzüge 128
72 Zuschlag für Sondereinsatz 128
Doppelte Haushaltsführung 131
73 Beginn der doppelten Haushaltsführung 131

74 Doppelte Haushaltsführung nach vorhergehender Dienstreise 133
75 Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen (mit Fahrten am Ort) 134
76 Pauschaler Übernachtungskostenersatz 136
77 Konkurrenz zwischen doppelter Haushaltsführung und Dienstreise 137
78 Kein eigener Hausstand 139
Einmalzahlungen 141
79 Welche Entgelte sind Einmalzahlungen? 141
80 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen ohne Märzklausel 142
81 Zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen mit Märzklausel 143
82 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Arbeitgeberwechsel und
Krankengeldbezug) 146

Inhaltsverzeichnis


7
83
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (unterjähriger Beginn/
Wegfall der Versicherungspflicht in einzelnen SVZweigen) 147

84 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze
(Beitragsgruppenveränderung/ durchgängige Versicherungspflicht) 148

85 Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung 149
86 Beitragsberechnung 151
87 Rückwirkende Korrektur von Einmalzahlungen: Rückrechnung 152
88 Rückwirkende Korrektur von Einmalzahlungen: Nachzahlung als neue
Einmalzahlung 155

89 Fälligkeit der Beiträge aus einer Einmalzahlung (Normalfall) 157

90 Fälligkeit der Beiträge aus einer Einmalzahlung (Auszahlung bei
ruhendem Beschäftigungsverhältnis) 158

Einsatzwechseltätigkeit 161
91 Wechselnde Einsatzstellen mit täglichem Betriebsbesuch
(steuerpflichtiger Fahrtkostenersatz) 161

92 Wechselnde Einsatzstellen mit wöchentlichem Betriebsbesuch (geringere
Abwesenheitszeiten) 163

93 Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr (über 30 Kilometer) 165
94 Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr (unter 30 Kilometer) 166
95 Einsatzwechseltätigkeit mit mehreren Einsatzstellen (täglich) 168
96 Wechselnde Einsatzstellen mit auswärtiger Übernachtung (unter drei
Monaten) 170

97 Wechselnde Einsatzstellen mit auswärtiger Übernachtung
(über drei Monate) 172

98 Einsatzwechseltätigkeit mit Sammelbeförderung (Treffpunkt) 173
99 Einsatzwechseltätigkeit im Ausland 175
Essengeldzuschuss 179
100 Verbilligtes Kantinenessen (Zuzahlung unter Sachbezugswert) 179
101 Kantinenessen in verpachteter Kantine 180
102 Essenmarken (Bewertung mit Sachbezugswert) 182
103 Barlohnumwandlung für Essenmarken 184
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 187
104 Kilometergeld für Fahrten zum Betrieb 187
105 Pauschaler Fahrtkostenzuschuss 188
106 Kostenerstattung Bahnfahrkarte 190

107 Gestellung von JobTickets (mit Anwendung
Sachbezugsfreigrenze) 191

Inhaltsverzeichnis
8
108
Gestellung einer Bahnfahrkarte (mit Deckelung) 193
109 Gestellung eines Firmenwagens (ohne Pauschalierung) 195
110 Gestellung eines Firmenwagens (mit Pauschalierung) 196
111 Fahrtkostenerstattung für Familienheimfahrten 198
Freibetrag 201
112 Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 201
113 Fehlender Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 202
114 Nachträgliche Eintragung von Steuerfreibeträgen 203
115 Übungsleiterfreibetrag 205
Freiwillige soziale Aufwendungen 207
116
Kantinenmahlzeiten zu 2,80 € 207
117 Kantinenmahlzeiten zu 2,67 € 207
118 Kantinenmahlzeiten zu 2 € 208
119 Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in einem Kindergarten 209
120 Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder bei einem Elternteil 210
Geringfügig entlohnte Beschäftigung 211
121 Wie berechnet sich das regelmäßige Arbeitsentgelt? 211
122 Unvorhersehbarer Einsatz bei Minijobs 212
123 Pauschalbeiträge bei Minijobs 215
124 Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung 216
125 Minijobs von Beamten 219
126 Nebenbeschäftigung für jeden Versicherungszweig getrennt prüfen 221
127 Option zur vollen Rentenversicherungspflicht 225

128 Nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse 227
129 Zwei geringfügige Beschäftigungen (Entgelt unter 400 €) 229
130 Zwei geringfügige Beschäftigungen (Entgelt über 400 €) 230
131 Geringfügig beschäftigt, gesetzlich versichert 230
132 Hauptbeschäftigung, privat versichert 231
133 Hauptbeschäftigung und zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen 231
134 Weihnachtsgeld 232
135 Übungsleiter 233
136 Hausfrau, privat versichert 234
Geschäftswagen 235
137 Geschäftswagenüberlassung an Arbeitnehmer 235
138 Pauschalierung Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte 236
Inhaltsverzeichnis


9
Jahresarbeitsentgeltgrenze 239

139 Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 239
140 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (regelmäßige Bezüge) 240
141 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mit festen Bezügen
(laufende und einmalige Einnahmen) 243

142 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei festen Bezügen
(unregelmäßige Einnahmen und Bezüge mit Rücksicht auf den
Familienstand) 244

143 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei schwankenden Bezügen
(Stundenlohn) 245


144 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei schwankenden Bezügen
(Provision) 247

145 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (Ermittlungszeitpunkt) 248
146 Überschreitung der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze 249
147 Versicherungspflicht durch Unterschreitung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze? 251

148 Jahresarbeitsentgeltprüfung bei mehreren Beschäftigungen 253
Kurzfristige Beschäftigung 257
149 Keine Kurzfristigkeit bei Arbeitsuchenden 257
150 Kurzfristig beschäftigt über Jahreswechsel 259
151 Verlängerung von kurzfristigen Beschäftigungen 261
152 Überschreiten der Zeitgrenze 263
153 Von der kurzfristigen zur geringfügigen Beschäftigung 265
154 Einzige Beschäftigung 266
LohnsteuerAnmeldung 267
155 Monatliche LohnsteuerAnmeldung 267
156 Anmeldung pauschaler Lohnsteuer 268
157 Änderung der LohnsteuerAnmeldung 270
LohnsteuerErmäßigungsverfahren 273
158 Unterjährige Eintragung eines Freibetrags 273
159 Beratung Eintragung Freibetrag (Kirchensteuer) 275
160 Beratung Eintragung Freibetrag (Fahrten Ehepaar) 276
161 Hinzurechnungsbetrag für Auszubildende 278
Inhaltsverzeichnis
10
LohnsteuerJahresausgleich durch den Arbeitgeber 281

162 Keine Steuernachforderung bei LohnsteuerJahresausgleich durch

den Arbeitgeber 281

163 Freibetrag schließt LohnsteuerJahresausgleich aus 284
Lohnsteuerkarte 287
164 Nachzahlung im Folgejahr 287
165 Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses 288
Lohnsteuerklassen 291
166 Steuerklassenwahl nach Heirat, beide Steuerklasse I 291
167 Steuerklassenwahl nach Heirat, Steuerklasse II 292
168 Steuerklassenwahl nach Heirat, Steuerklasse II 294
169 Zweites Beschäftigungsverhältnis 296
Lohnzahlungszeitraum 299
170 Neueinstellung im laufenden Monat 299
171 Lohnunterbrechung im Zahlungszeitraum 300
Mehrarbeitsvergütung 303
172 Überstunden bei Gehaltsempfängern (4,33 Wochen/Monat) 303
173 Überstunden bei Gehaltsempfängern (4,35 Wochen/Monat) 304
Mutterschutz 307
174 Mutterschutzfrist: Geburt zum errechnetem Termin 307
175 Mutterschutzfrist: Geburt drei Tage nach errechnetem Termin 308
176 Mutterschutzfrist: Geburt neun Tage vor errechnetem Termin 308
177 Mutterschutzfrist: Geburt von Mehrlingen 309
178 Mutterschutzfrist: Frühgeburt 310
179 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 310
180 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mit VWL 312
181 Minijob: Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld 314
182 Minijob: Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld
(mit Beschäftigungsverbot) 316

Pauschalierte Lohnsteuer 319

183 Pauschale Lohnsteuer für Sachzuwendungen ab 2007 319
184 Kurzfristige Beschäftigung 321
185 Weihnachtsfeier 322



Inhaltsverzeichnis


11
Personalrabatte 325

186 Bonusmeilen steuerfrei? 325
187 Freigrenze von 44 € für Sachgeschenke 326
188 Rabatt auf Produkt von Arbeitgeber 327
Pfändung 329
189 Mehrere Lohnpfändungen gleichzeitig 329
190 Unpfändbare Bezüge 330
Praktikantentätigkeit 331
191 Vorgeschriebene Zwischenpraktika 331
192 Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika 333
193 Vorgeschriebene Vor bzw. Nachpraktika 336
194 Nicht vorgeschriebene Vor bzw. Nachpraktika 339
Private Krankenversicherung 341
195 Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses
seitens des Arbeitgebers 341

196 Feststellung der Höhe des zu zahlenden Beitragszuschusses
sowie der Anspruchsdauer 342


197 Zuschusshöhe bei Versicherungen unter Berücksichtigung der
Angehörigen 344

Rabattfreibetrag 347
198 Begünstigter Arbeitgeberrabatt 347
199 Rabattfreibetrag oder Sachbezugswert? 348
200 Rabattvorteil bei Reiseleistung 350
201 Eigenes Produkt des Arbeitgebers? 351
202 Rabattfreibetrag im Konzern 352
Reisekostenabrechnung, Inland 355
203 Erstattung von Verpflegung und Fahrtkosten (Dienstreise unter
drei Monaten) 355

204 Erstattung von Verpflegungs und Fahrtkosten (Dienstreise
über drei Monate hinaus) 357

205 Erstattung von Übernachtungs und Nebenkosten 359
206 Übernachtung vom Arbeitgeber veranlasst 360
207 Dienstreise mit Anschlussaufenthalt 362
208 Verrechnungs und Pauschalierungsmöglichkeiten bei
abweichenden Reisekostenregelungen 364

Inhaltsverzeichnis
12
209
Gemischt veranlasste Gruppenreise 366
210 Dienstreise mit vorgeschaltetem Urlaub 368
211 Urlaub zwischen dienstlichen Terminen 370
212 Mitnahme der Ehefrau 372
Reisekostenabrechnung, Ausland 375

213 Pauschale Übernachtungskostenerstattung 375
214 Übernachtung mit und ohne Frühstück 376
215 Städteunterschiedliche Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen 378
216 Dienstreise mit Fähraufenthalt 379
217 Dienstreise mit Fernflug 381
Sachbezug 385
218 Benzingutschein: Richtig ausstellen 385
219 Freie Kost und Unterkunft 387
220 Ausgabe von Essenmarken/Restaurantschecks 387
Sonn und Feiertagsarbeit 391
221 100 Prozent Sonntagszuschlag, Stundenlohn 40 € 391
222 50 Prozent Sonntagszuschlag, Stundenlohn 60 € 392
223 100 Prozent Sonntagszuschlag und 50 Prozent Nachtzuschlag,
Stundenlohn 10 € 393

224 Arbeit an Sonntagen 395
225 Arbeit an Sonntagen mit Nachtzuschlag 396
226 Arbeit an gewöhnlichen Feiertagen 398
227 Arbeit an besonderen Feiertagen 399
228 Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge 401
Sonstige Bezüge 405
229 Sonstiger Bezug bei Arbeitgeberwechsel 405
230 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den Monaten Januar bis März
(Märzklausel) 406

Teilzeitbeschäftigung 409
231 Hauptbeschäftigung und Gleitzone 409
232 Hauptbeschäftigung und zwei Nebenbeschäftigungen 410
233 Entgelt 600 € pro Monat 411
234 Arbeitsentgelt in der Gleitzone 412

235 Überstunden 414
236 Urlaubs und Gehaltsanspruch 416
Inhaltsverzeichnis


13
Tod des Arbeitnehmers 417

237 Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis 417
Unbezahlter Urlaub 419
238 Urlaubsanspruch erwerben während einer unbezahlten „Auszeit“ 419
239 Unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit 420
240 Unbezahlter Urlaub und Feiertage 421
241 Unbezahlter Urlaub und Ausschluss von Doppelansprüchen 421
Urlaub 423
242 Urlaubsgeld 423
243 Urlaubs und Weihnachtsgeld 424
244 Urlaubsgeld ohne Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze 425
Vermögenswirksame Leistungen 427
245 Zuschuss zu VWL 427
Stichwortverzeichnis 429



15
Abfindungen
1 Abfindungszusage aus 2005 – allgemein
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt, (Steuerklasse III/kinderlos/keine Kir-
chensteuerpflicht) mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 € erhält

im Dezember 2007 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 eine Abfindung in
Höhe von 22.400 €. Einmalzahlungen sind bisher nicht erfolgt.
Die Abfindung wurde bereits im Dezember 2005 vereinbart.
Lösung
Ab dem 1.1.2006 wurden die Freibeträge für Abfindungen komplett
gestrichen. Jedoch wurde eine Übergangsregel für Abfindungen
eingeführt, die vor dem 1.1.2006 vereinbart wurden und vor dem
1.1.2008 ausbezahlt werden. In diesen Fällen können die Abfin-
dungsfreibeträge weiterhin in Anspruch genommen werden.
Der Abfindungsanspruch entstand bereits vor dem 1.1.2006 und die
Auszahlung erfolgt vor dem 1.1.2008. Somit dürfen die Abfindungs-
freibeträge weiter in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag
beträgt 7.200 €, da der Mitarbeiter erst 45 Jahre alt ist. Der Mitarbei-
ter hat sonst keine weiteren Einkünfte im laufenden Jahr erzielt, so-
mit kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Abfin-
dung nach der Fünftelregelung berechnet werden. Die Ermittlung
der Lohnsteuer auf die Abfindung nach der Fünftelregelung gestaltet
sich folgendermaßen:
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu er-
mitteln:

1 Abfindungen

16
2.500 € × 12 Monate = 30.000 €
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 1.638 €

Der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 15.200 € darf
nach der Fünftelregelung besteuert werden:


1/5 von 15.200 € = 3.040 €
2.500 € × 12 Monate = 30.000 € + 3.040 € = 33.040 €
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 2.394 €

Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist zu ermitteln:

2.394 € ./. 1.638 € = 756 €.

Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren:

756 € × 5 = 3.780 € (Lohnsteuer auf die Abfindung)
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag = 207,90 € (Solidaritätszuschlag auf
die Abfindung)

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht
als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne be-
tragsmäßige Grenze abgabenfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind
daher nur auf das laufende Entgelt zu berechnen:

Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung 6,6 % von 2.500,00 € 165,00 €
Rentenversicherung 9,75 % von 2.500,00 € 243,75 €
Arbeitslosenversicherung 3,25 % von 2.500,00 € 81,25 €
Pflegeversicherung 0,85 % von 2.500,00 € 21,25 €
Ggf. Umlage 1: 1,9 % von 2.500,00 € 47,50 €
Umlage 2: 0,25 % von 2.500,00 € 6,25 €
Gesamtbelastung 565,00 €
Abfindungszusage aus 2005 – Arbeitnehmer über 55 Jahre alt 2



17
2 Abfindungszusage aus 2005 –
Arbeitnehmer über 55 Jahre alt
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, 56 Jahre alt, (Steuerklasse III/kinderlos/keine Kir-
chensteuerpflicht), seit 21 Jahren betriebszugehörig, mit einem laufen-
den Monatslohn von 2.500 € erhält im Dezember 2007 infolge einer
vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2007 eine Abfindung in Höhe von 55.000 €. Einmalzahlungen
sind bisher nicht erfolgt. Der Anspruch auf die Abfindung entstand
bereits im Dezember 2005.
Lösung
Ab dem 1.1.2006 sind die Freibeträge für Abfindungen komplett ge-
strichen worden. Jedoch wurde eine Übergangsregel für Abfindun-
gen eingeführt, die vor dem 1.1.2006 vereinbart wurden und vor
dem 1.1.2008 ausbezahlt werden. In diesen Fällen können die Abfin-
dungsfreibeträge weiterhin in Anspruch genommen werden.
Die Abfindungszusage erfolgte bereits im Jahre 2005. Insofern steht
dem Mitarbeiter ein Freibetrag zu. Aufgrund des Lebensalters von
55 Jahren und der Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren beträgt
der Freibetrag 11.000 €. Da der oben genannte Abfindungsanspruch
bis zum 31.12.2005 entstanden ist und die Auszahlung vor dem
1.1.2008 erfolgt, dürfen die Abfindungsfreibeträge in folgender Hö-
he weiter in Anspruch genommen werden. Die Ermittlung der
Lohnsteuer auf die Abfindung nach der Fünftelregelung gestaltet
sich folgendermaßen:
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu er-
mitteln:


2.500 € × 12 Monate = 30.000 €
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 1.638 €

Der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 44.000 € darf
nach der Fünftelregelung besteuert werden:
3 Abfindungen

18
1/5 von 44.000 € = 8.800 €
2.500 € × 12 Monate = 30.000 € + 8.800 € = 38.800 €
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 4.054 €

Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist zu ermitteln:

4.054 € ./. 1.638 € = 2.416 €

Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren:

2.416 € × 5 = 12.080 € (Lohnsteuer auf die Abfindung)
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag = 664,40 € (Solidaritätszuschlag auf
die Abfindung)

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht
als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne
betragsmäßige Grenze abgabenfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind
daher nur auf das laufende Entgelt zu berechnen:

Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung 6,6 % von 2.500,00 € 165,00 €
Rentenversicherung 9,95 % von 2.500,00 € 248,75 €

Arbeitslosenversicherung 2,1 % von 2.500,00 € 52,50 €
Pflegeversicherung 0,85 % von 2.500,00 € 21,25 €
Ggf. Umlage 1: 1,9 % von 2.500,00 € 47,50 €
Umlage 2: 0,25 % von 2.500,00 € 6,25 €
Gesamtbelastung 541,25 €

3 Abfindungszusage ab 2006
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt, (Steuerklasse III/kinderlos/keine Kir-
chensteuerpflicht) mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 € erhält
im Dezember 2007 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auf-
Abfindungszusage ab 2006 3


19
lösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 eine Abfindung in Hö-
he von 22.400 €. Weitere Einmalzahlungen sind bisher nicht erfolgt.
Lösung
Ab 1.1.2006 wurden vom Gesetzgeber die Abfindungsfreibeträge ge-
strichen. Alle Abfindungen, die seitdem zugesagt und gezahlt wur-
den bzw. werden, sind damit in voller Höhe steuerpflichtig. Die
ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung kann jedoch wei-
terhin angewandt werden. Sozialversicherungsrechtlich gelten Ent-
lassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher sind in
der Sozialversicherung ohne betragsmäßige Grenzen abgabenfrei.
Die Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung erfolgt nach der
Fünftelregelung:
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu er-
mitteln:


2.500 € × 12 Monate = 30.000 €
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 1.638 €

Die Abfindung in Höhe von 22.400 € ist nach der Fünftelregelung zu
besteuern:

1/5 von 22.400 € = 4.480 €
2.500 € × 12 Monate = 30.000 € + 4.480 € = 34.480 €
Lohnsteuer laut Jahrestabelle: 2.804 €

Die Differenz zwischen beiden Beträgen ist zu ermitteln:

2.804 € ./. 1.638 € = 1.166 €.

Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren:

1.166 € × 5 = 5.830 € (Lohnsteuer auf die Abfindung);
davon 5,5 % Solidaritätszuschlag = 320,65 €


3 Abfindungen

20
Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung 6,60 % von 2.500,00 € 165,00 €
Rentenversicherung 9,95 % von 2.500,00 € 248,75 €
Arbeitslosenversicherung 2,1 % von 2.500,00 € 52,50 €
Pflegeversicherung 0,85 % von 2.500,00 € 21,25 €
Ggf. Umlage 1: 1,9 % von 2.500,00 € 47,50 €
Umlage 2: 0,25 % von 2.500,00 € 6,25 €

Gesamtbelastung 541,25 €


21
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
4 Minijob: Mitarbeiter mit Haupt
beschäftigung
Sachverhalt
Sie stellen eine Aushilfskraft auf 400-€-Basis ein, die diese Tätigkeit
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben
möchte. Um die Lohnnebenkosten zu verringern, einigen Sie sich mit
Ihrer Aushilfe darauf, dass der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer
selbst trägt.
Wie gestaltet sich die Abrechnung?
Lösung
Sie als Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer
auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, von welcher in diesem Fall auch
Gebrauch gemacht wird. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialver-
sicherungsbeiträgen ist nicht zulässig. Übt ein Arbeitnehmer einen
Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 € pro Monat neben einer
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeits-
verhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei. Der Arbeitgeber
hat lediglich folgende Abgaben zu leisten:
• Rentenversicherung: 15 Prozent
• Krankenversicherung: 13 Prozent
• Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteu-
er): 2 Prozent
• Abzuführender Gesamtbetrag: 30 Prozent

5 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer


22
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale
von 13 Prozent für die Krankenversicherung.

Hinweis:
Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche
Rentenversicherung KnappschaftBahnSee, MinijobZentrale, 45115
Essen; www.minijobzentrale.de.


Die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte ist im vorliegenden Fall nicht
zu empfehlen, da es sich hierbei um eine zweite Beschäftigung han-
delt. Die Versteuerung würde daher nach Steuerklasse VI erfolgen.

Abrechnung
Aushilfslohn 400,00 €
./. 2 % Pauschsteuer 8,00 €
Auszahlungsbetrag 392,00 €

Arbeitgeberbelastung
15 % Rentenversicherung 60,00 €
13 % Krankenversicherung 52,00 €
28 % Gesamtbelastung 112,00 €

5 Minijob: Mitarbeiter mit Steuerklasse V
Sachverhalt
Zur Unterstützung Ihrer Mitarbeiter möchten Sie eine weitere Aushilfs-
kraft auf 400-€-Basis unbefristet einstellen. Die Mitarbeiterin, für die
Sie sich entschieden haben, ist verheiratet und auf ihrer Lohnsteuerkar-

te ist die Steuerklasse V eingetragen. Sie ist familienversichert in der
KKH und übt keine weitere Beschäftigung aus.
Welche Möglichkeiten bestehen bezüglich der Versteuerung und welche
Möglichkeit ist am günstigsten?
Minijob: Mitarbeiter mit Steuerklasse V 5


23
Lösung
Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen „Minijob“ mit einem
Verdienst bis zu 400 € pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis
für den Beschäftigten versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat ledig-
lich folgende Abgaben zu leisten:
• Rentenversicherung:15 Prozent
• Krankenversicherung: 13 Prozent
• Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchen-
steuer): 2 Prozent

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale
von 13 Prozent an die Krankenversicherung.

Hinweis:
Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche
Rentenversicherung KnappschaftBahnSee, MinijobZentrale, 45115
Essen; www.minijobzentrale.de.

Die Besteuerung kann nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte er-
folgen oder wie oben beschrieben nach den Regelungen für Mini-
jobber. Im vorliegenden Fall ist die Versteuerung nach den Merkma-
len der Lohnsteuerkarte nicht zu empfehlen, da die Lohnsteuer ver-

hältnismäßig hoch ausfällt. Außerdem würde der Arbeitslohn aus
dem Minijob bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer mit an-
gerechnet werden, was bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nicht
erfolgt. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, die pauschale
Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. In diesem Fall ist es
für die Arbeitnehmerin günstiger, die Pauschsteuer zu übernehmen
als sich nach Steuerklasse V besteuern zu lassen. Eine Abwälzung
von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Abrechnung
Aushilfslohn 400,00 €
./. 2 % Pauschsteuer 8,00 €
Auszahlungsbetrag 392,00 €

6 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

24
Arbeitgeberbelastung
15 % Rentenversicherung 60,00 €
13 % Krankenversicherung 52,00 €
28 % Gesamtbelastung 112,00 €

6 Direktversicherung
Sachverhalt
Im Jahr 2000 haben Sie für eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse III/2
Kinderfreibeträge/rk.) eine Direktversicherung abgeschlossen, die von
Ihnen zusätzlich zum Gehalt bezahlt wird. Die Arbeitnehmerin hat
Ihnen gegenüber schriftlich erklärt, die Direktversicherung weiterhin
nach altem Recht mit 20 Prozent pauschaler Lohnsteuer besteuern
lassen zu wollen. Die pauschale Lohnsteuer trägt vereinbarungsgemäß

die Arbeitnehmerin.
Die Arbeitnehmerin lässt zusätzlich zu ihrem Bruttogehalt in Höhe von
3.000 € monatlich 142 € in die Direktversicherung überweisen.
Lösung
Die Beiträge der Arbeitnehmerin betragen 1.704 € (12 × 142 €) pro
Jahr und überschreiten nicht die Grenze von jährlich 1.752 €. Somit
kann die Lohnsteuer weiterhin mit 20 Prozent pauschaliert werden,
da es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem 1.1.2005 abge-
schlossen wurde (sogenannter Altvertrag). Die Arbeitnehmerin hatte
dies bis zum 30.6.2005 schriftlich erklärt. Diese Erklärung ist in der
Lohnakte aufzubewahren. Die pauschale Lohnsteuer wird der Ar-
beitnehmerin als Nettobezug einbehalten und zusammen mit der
sonstigen Lohnsteuer vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt
abgeführt. Die Abrechnung sieht folgendermaßen aus:

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