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das neue kurzarbeitergeld, saison- und transferkurzarbeitergeld (2006)

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Das neue Kurzarbeitergeld
Saison- und Transfer-
kurzarbeitergeld
Gerd-Jürgen Ludwig
Kai Nehring
Joachim Kopp
Haufe Mediengruppe
Freiburg

Berlin

München

Würzburg
Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek
Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte
bibliographische Daten sind im Internet über abrufbar.
ISBN-10: 3-448-07476-4 Bestell-Nr. 00438-0001
ISBN-13: 978-3-448-07476-5
©
2006, Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
Niederlassung München
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Lektorat: Ass. jur. Stephan Grauer
Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Redaktionsschluss am 15. September 2006. Alle Angaben/Daten nach
bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieses Werk sowie alle darin enthaltenen einzel-


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Zur Herstellung der Bücher wird nur alterungsbeständiges Papier verwendet.
DTP: Text+Design Jutta Cram, 86391 Stadtbergen
Druck: Bosch-Druck, 84004 Landshut
Inhalt
Vorwort 9
Zum Aufbau des Buches 10
Aktueller Hinweis für das Dachdeckerhandwerk 11
Abkürzungsverzeichnis 12
A Überblick über das Kurzarbeitergeld 15
1 Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld 15
1.1 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit? 16
1.1.1 Wichtige Aspekte für Arbeitgeber 16
1.1.2 Wichtige Aspekte für Arbeitnehmer 18
1.2 Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes 21
1.3 Beteiligte im Leistungsverfahren 23
1.3.1 Arbeitnehmer 23
1.3.2 Arbeitgeber 24
1.3.3 Betriebsvertretung 25
1.3.4 Agentur für Arbeit 26
2 Das Saison-Kurzarbeitergeld 26
2.1 Ein „neuer Anlauf“ 26
2.2 Die Verzahnung mit tarifvertraglichen Strukturen 29
2.3 Anwendungsbereich und Wirkungsforschung 31
3 Das Transferkurzarbeitergeld im arbeits- und sozialrechtlichen Kontext 32
3.1 Arbeitsrechtliche Ausgangslage 32
3.1.1 Kündigungsschutzrechtlicher Hintergrund 32

3.1.2 Betriebsverfassungsrechtliche Seite 33
3.1.3 Bisher übliche Ausgestaltung von Sozialplänen 34
3.2 Neue steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen 35
3.3 Transferleistungen 36
3.3.1 Transfermaßnahmen 37
3.3.2 Transferkurzarbeitergeld 38
B Das neue Saison-Kurzarbeitergeld 39
1 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit 39
1.1 Überblick 39
1.2 Einführung der Kurzarbeit/arbeitsrechtliche Grundlagen 39
1.2.1 Tarifvertrag 39
1.2.2 Betriebsvereinbarung 40
1.2.3 Individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern 40
1.2.4 Änderungskündigung 41
1.2.5 Sonderfall Massenentlassung 42
1.3 Betriebliche Mitbestimmung 42
1.3.1 Zwingende Mitbestimmung 42
1.3.2 Allgemeine Beteiligungsrechte/Wirtschaftsausschuss 43
1.4 Auswirkungen der Kurzarbeit auf das Arbeitsverhältnis 44
1.4.1 Hauptleistungspflichten: Arbeitsumfang und Entgelt 44
1.4.2 Sonderzahlungen 44
1.4.3 Urlaub 44
4 Inhalt
1.4.4 Arbeitsunfähigkeit 45
1.4.5 Feiertage 45
1.4.6 Mehrarbeit 45
1.4.7 Kündigung 45
1.5 Folgen nicht ordnungsgemäßer Einführung von Kurzarbeit 46
2 Der versicherte Arbeitsausfall 46
2.1 Erheblichkeit des Arbeitsausfalls/Grundvoraussetzungen 47

2.2 Ursachen des Arbeitsausfalls 48
2.2.1 Witterung als Ausfallgrund 48
2.2.2 Wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall 49
2.2.3 Unabwendbares Ereignis 50
2.3 Vorübergehender Arbeitsausfall 51
2.4 Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls 52
2.4.1 Konkretisierung der Vermeidbarkeit 52
2.4.2 Allgemeine Vermeidungsstrategien 53
2.4.3 Vermutung der Vermeidbarkeit 53
3 Betriebliche Voraussetzungen 62
3.1 Beschäftigung eines Arbeitnehmers 62
3.2 Betriebsbegriff 62
3.2.1 Organisatorisch-technische Einheit 63
3.2.2 Betriebszweck 63
3.2.3 Betriebsabteilung 63
4 Anwendungsbereich des Saison-Kurzarbeitergeldes 64
4.1 Gesetzliche Abgrenzungsmerkmale 66
4.1.1 Betriebsbegriff 66
4.1.2 Gewerbliche Tätigkeit 66
4.1.3 Überwiegende Erbringung von Bauleistungen 67
4.1.4 Bauleistungen 68
4.2 Konkrete Abgrenzung durch die Baubetriebe-Verordnung 68
4.2.1 Positivkatalog 69
4.2.2 Negativkatalog 78
4.3 Kraft Gesetzes ausgeschlossene Betriebe 81
5 Persönliche Voraussetzungen 82
5.1 Versicherungspflichtige Beschäftigung 82
5.1.1 Fortsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung 84
5.1.2 Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen 84
5.1.3 Aufnahme einer Beschäftigung nach Ausbildung 84

5.2 Ungekündigte Beschäftigung 85
5.2.1 Wirksamkeit von Kündigung und Aufhebungsvertrag 85
5.2.2 Kurzarbeitergeld bei Kündigungsschutzklage 85
5.3 Kurzarbeitergeld bei Arbeitsunfähigkeit 86
5.4 Ausgeschlossene Personengruppen 87
5.4.1 Bezieher von Krankengeld 87
5.4.2 Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen 87
5.4.3 Unzureichende Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung 87
6 Anzeige der Kurzarbeit 89
6.1 Formerfordernisse 90
6.2 Glaubhaftmachung 91
6.3 Zuständige Agentur für Arbeit 91
6.4 Wirkung der Anzeige 91
Inhalt 5
6.5 Entscheidung über die Anzeige 91
6.6 Sonderregelungen für das Saison-Kurzarbeitergeld 92
7 Dauer des Kurzarbeitergeldes 93
7.1 Saison-Kurzarbeitergeld 93
7.2 Konjunkturelles Kurzarbeitergeld 94
7.2.1 Beginn und Lauf der Bezugsfrist 95
7.2.2 Verlängerung der Bezugsfrist 96
7.2.3 Neue Bezugsfrist 96
8 Höhe des Kurzarbeitergeldes 97
8.1 Erhöhter Leistungssatz 97
8.1.1 Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 98
8.1.2 Bescheinigung der Arbeitsagentur 98
8.2 Nettoentgeltdifferenz 99
8.2.1 Sollentgelt 99
8.2.2 Istentgelt 102
8.2.3 Leistungsberechnung 106

9 Ruhen der Leistung 107
9.1 Sperrzeit 107
9.2 Vollrente wegen Alters 108
9.3 Ruhen bei Arbeitskämpfen 108
10 Verfügungen über das Kurzarbeitergeld 109
10.1 Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht 109
10.2 Zwangsvollstreckung, Abtretung, Verpfändung 110
10.2.1 Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld 110
10.2.2 Pfändung von Arbeitgeberforderungen 110
10.3 Schadensersatzanspruch/Erstattungspflichten 110
10.4 Insolvenzverfahren 111
11 Sozialversicherung 111
11.1 Beitragspflicht 111
11.1.1 Beitragsberechnung 113
11.1.2 Beitragstragung 114
11.1.3 Beitragszuschuss bei Bezug von Kurzarbeitergeld 114
11.1.4 Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld 114
12 Ergänzende Leistungen 114
12.1 Allgemeine Voraussetzungen 115
12.1.1 Kündigungsausschluss 116
12.1.2 Sicherstellung der Finanzierung 116
12.1.3 Arbeitszeiten und Arbeitsausfall im Ausland/Grenzgänger 116
12.2 Zuschuss-Wintergeld 117
12.2.1 Höhe des Zuschuss-Wintergeldes 117
12.2.2 Förderumfang 118
12.2.3 Auszahlung 119
12.3 Mehraufwands-Wintergeld 119
12.3.1 Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz 119
12.3.2 Berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden 120
12.3.3 Auszahlung 120

12.4 Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung 120
12.5 Winterbeschäftigungs-Umlage 121
12.5.1 Höhe der Umlage 121
12.5.2 Tragung der Umlage 121
6 Inhalt
12.5.3 Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 122
12.5.4 Nicht umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 123
12.5.5 Umlageverfahren 123
12.5.6 Auslandsbaustellen 126
12.5.7 Verwaltungskosten 126
13 Leistungsverfahren 127
13.1 Zuständige Agentur für Arbeit 127
13.2 Pflichten des Arbeitgebers 127
13.2.1 Berechnungs- und Auszahlungspflichten 127
13.2.2 Aufzeichnungspflichten 128
13.2.3 Statistische Auskunftspflichten 128
13.2.4 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 128
13.2.5 Anzeigepflicht bei Arbeitskämpfen 129
13.2.6 Schadensersatz bei Pflichtverletzungen 129
13.2.7 Ordnungswidrigkeit und Bußgeld 130
13.3 Pflichten des Arbeitnehmers 130
13.3.1 Anzeigepflicht 130
13.3.2 Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung 130
13.3.3 Allgemeine Meldepflicht 130
13.3.4 Erstattungspflicht 130
13.3.5 Ordnungswidrigkeit, Bußgeld 131
13.4 Leistungsantrag 131
13.4.1 Formerfordernisse 131
13.4.2 Inhalt des Antrags 131
13.4.3 Antragsfristen 132

13.5 Örtliche Listenprüfung 134
13.6 Entscheidung über den Leistungsantrag 134
13.6.1 Grundsatz 134
13.6.2 Vorläufige Entscheidung 135
13.7 Auszahlung des Kurzarbeitergeldes 135
13.7.1 Grundsatz 135
13.7.2 Abschlagszahlungen 136
13.8 Aufhebung von Entscheidungen 136
13.9 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen 137
14 Steuerrechtliche Bewertung des neuen Leistungssystems 138
14.1 Das verkürzte Arbeitsentgelt 138
14.2 Saison-Kurzarbeitergeld 138
14.3 Ergänzende Leistungen 139
14.3.1 Zuschuss-Wintergeld 139
14.3.2 Mehraufwands-Wintergeld 139
14.3.3 Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge 139
14.4 Eventuelle Aufstockungen zum (Saison-)Kurzarbeitergeld 139
14.5 Beiträge zur Winterbeschäftigungs-Umlage 140
14.5.1 Umlagebeiträge der Arbeitgeber 140
14.5.2 Umlagebeiträge der Arbeitnehmer 140
Inhalt 7
C Transferkurzarbeitergeld 141
1 Transferberatung durch die Bundesagentur für Arbeit 141
2 Einschaltung externer Transferdienstleister 142
2.1 Einrichtung einer Transferagentur 143
2.2 Beauftragung einer Transfergesellschaft 143
2.2.1 Vorteile des Einsatzes einer Transfergesellschaft 144
2.2.2 Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Transfergesellschaft 147
3 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfindungen 148
3.1 Steuerliche Behandlung von Abfindungen 148

3.1.1 (Frühere) Steuerfreiheit von Abfindungen 148
3.1.2 Steuerermäßigung durch die sogenannte „Fünftelregelung“ 149
3.2 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte von Abfindungen 151
3.2.1 Beitragsfreiheit von Abfindungen 151
3.2.2 Berücksichtigung von Abfindungen beim Arbeitslosengeld 152
4 Transfermaßnahmen 156
4.1 Zielrichtung 156
4.2 Fördervoraussetzungen 157
4.2.1 Betriebsänderung 157
4.2.2 Bedrohung von Arbeitslosigkeit 158
4.2.3 Eingliederung der Arbeitnehmer 160
4.2.4 Durchführung der Maßnahmen durch Dritte 160
4.2.5 Qualitätssicherung 161
4.2.6 Finanzierungsbeitrag des Arbeitgebers 161
4.2.7 Sicherung der Maßnahmedurchführung 162
4.3 Ausschlussgründe 162
4.4 Umfang der Förderung 162
4.5 Verhältnis zu anderen Leistungen der Arbeitsförderung 163
4.6 Verfahren 163
5 Transferkurzarbeitergeld 164
5.1 Zielrichtung und Grundstruktur 164
5.2 Fördervoraussetzungen 165
5.2.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall 165
5.2.2 Betriebliche Voraussetzungen 166
5.2.3 Persönliche Voraussetzungen 167
5.2.4 Anzeige des Arbeitsausfalls 169
5.3 Verpflichtungen des Arbeitgebers 169
5.3.1 Vermittlungsbemühungen 169
5.3.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten 169
5.3.3 Meldepflichten 170

5.4 Anspruchsausschluss 171
5.5 Förderdauer 171
5.6 Leistungshöhe 172
5.7 Verfahren 172
D Arbeitshilfen 173
1 Formulierungs- und Handlungshilfen 173
1.1 Betriebsvereinbarung über die Einführung von (Saison-)Kurzarbeit 173
1.2 Beispiel eines Interessenausgleichs 175
1.3 Beispiel für einen (Transfer-)Sozialplan 178
1.4 Beispiel für einen dreiseitigen Vertrag 183
8 Inhalt
1.5 Beispiel für einen Kooperationsvertrag mit dem Träger der Transfer-
gesellschaft 185
1.6 Entscheidungshilfe zur Auswahl des richtigen Kooperationspartners zur
Durchführung von Transfermaßnahmen/Einführung von Transfergesellschaften 187
2 Wichtige Vordrucke/Übersicht zu den gemeinsamen Einrichtungen 189
2.1 Erstanzeige über den Arbeitsausfall 189
2.2 Anzeige über Arbeitsausfall 191
2.3 Anzeige über den Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen
Einheit – nur für Transferkurzarbeitergeld 195
2.4 Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag 198
2.5 Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag 200
2.6 Statistische Betriebsmeldung nach § 320 Abs. 4 SGB III 203
2.7 Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen – inkl.
Folgeanzeige bei fortbestehendem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen . 204
2.8 Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen 206
2.9 Übersicht zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes 208
3 Rechtsvorschriften 209
3.1 Die wichtigsten Normen des SGB III 209

3.2 Baubetriebe-Verordnung 221
3.3 Winterbeschäftigungs-Verordnung 225
3.4 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld
und Winterausfallgeld für das Jahr 2006 vom 19. Dezember 2005 228
3.5 Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechung des Winterausfallgeldes
und des Kurzarbeitergeldes 233
3.6 Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechung des Winterausfallgeldes
und des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener 249
3.7 Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld 250
3.8 Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte
zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes
(ESF-BA-Programm) – Auszug 251
4 Überblick zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit 251
4.1 Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 252
4.1.1 Arbeitslosigkeit 252
4.1.2 Arbeitslosmeldung 253
4.1.3 Anwartschaftszeit 253
4.1.4 Anspruchsdauer 253
4.1.5 Leistungshöhe 254
4.1.6 Nebenverdienst 255
4.1.7 Ruhen des Anspruchs 255
4.1.8 Erlöschen des Anspruchs 257
4.1.9 Sozialversicherung 257
4.2 Arbeitslosengeld II 257
4.2.1 Hilfebedürftigkeit 258
4.2.2 Soziale Sicherung 258
4.3 Eingliederungsleistungen 259
4.3.1 Leistungen an Arbeitnehmer 259
4.3.2 Leistungen an Arbeitgeber 261
Stichwortverzeichnis 265

Vorwort
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, das zum 1. April 2006 in Kraft
getreten ist, wurden neue Rahmenbedingungen für die Überbrückung saisonbedingter Arbeitsaus-
fälle in den Wintermonaten geschaffen. Der Gesetzgeber zieht damit die Konsequenzen aus nega-
tiven Erfahrungen der vergangenen Jahre. Insbesondere in der Baubranche war zuletzt ein stetiger
Anstieg der Arbeitslosigkeit im Winter zu verzeichnen. Arbeitnehmer wurden vielfach in kurzfristi-
ge Arbeitslosigkeit entlassen, obwohl mit der Winterbauförderung ein spezifisches Leistungssy-
stem mit finanziellen Anreizen für eine durchgehende Beschäftigung zur Verfügung stand.
Die Winterbauförderung hat damit nicht den erwarteten Beitrag zur Bekämpfung der Winterar-
beitslosigkeit geleistet. Sie wurde deshalb als eigenständiges Fördersystem aufgegeben und in das
Recht des Kurzarbeitergeldes integriert. Ein neues Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende
Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ab dem Winter 2006/2007 – zunächst in der
Bauwirtschaft – zu einer Verstetigung der Beschäftigung beitragen und die Arbeitslosenversicherung
von Kosten entlasten.
Mit dieser Reform gewinnt das „Leistungssystem Kurzarbeitergeld“ für Betriebe, Betriebsvertre-
tungen und Arbeitnehmer weiter an Bedeutung. Zur Überbrückung vorübergehender Arbeitsausfälle
aus wirtschaftlichen Gründen steht unverändert das konjunkturelle Kurzarbeitergeld zur Verfü-
gung. Das neue Saison-Kurzarbeitergeld tritt als Sonderform für saisonbedingte Arbeitsausfälle in
den Wintermonaten hinzu. Als dritte, wichtige Leistungsart unterstützt seit 2004 das Transferkurz-
arbeitergeld Personalanpassungsmaßnahmen infolge betrieblicher Restrukturierungen.
Dieser Ratgeber will Ihnen Recht und Praxis des Kurzarbeitergeldes verständlich und umfas-
send erklären. Voraussetzungen und Leistungsbedingungen der einzelnen Leistungsarten werden
systematisch dargstellt und durch Hinweise, Übersichten und Beispiele erläutert. Hintergrundin-
formationen verdeutlichen die Einbindung des Kurzarbeitergeldes in sozial- und steuerrechtliche
Zusammenhänge.
Es ist uns wichtig, dass Sie als Anwender und Leistungsberechtigte das Kurzarbeitergeld als In-
strument betrieblicher Personalpolitik – und als sinnvolle Alternative zu Entlassungen in Ar-
beitslosigkeit verstehen. Dies gilt umso mehr, als mit den aktuellen Reformen am Arbeitsmarkt die
Leistungsbedingungen für die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit in wichtigen Punkten verändert

wurden.
Das neue Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen stehen „unter Beobachtung“
des Gesetzgebers. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird Wirkungen und Kosten
des Systems in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 untersuchen und dem Deutschen
Bundestag hierüber berichten. Auf dieser Grundlage soll dann über Änderungen, insbesondere über
eine Erweiterung des Anwendungsbereichs entschieden werden. Einerseits sorgt der damit bekun-
dete Veränderungswille des Gesetzgebers nicht unbedingt für mehr Planungssicherheit. Andererseits
ist die Tatsache, dass eine derartige Wirkungsforschung zunehmend zum Standard der Sozialge-
setzgebung wird, ein positives Signal an die Beitrags- und Steuerzahler.
Ihre Autoren
Zum Aufbau des Buches
Teil A
gíbt einen Überblick und enthält Hintergrundinformationen.
Einleitend werden Ziele und Motivation des Leistungssystems Kurzarbeitergeld dargestellt. Dabei
wird auf wichtige Aspekte hingewiesen, die Arbeitgeber, Betriebsvertretungen und Arbeitnehmer
beachten sollten, wenn sie vor der Frage „Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?“ stehen. Nach einem
Überblick über die Leistungsarten folgen für das Verständnis des Kurzarbeitergeldes wichtige Hin-
weise zur Stellung der Beteiligten im Leistungsverfahren. Die Hintergründe der Einführung des
Saison-Kurzarbeitergeldes und dessen neue Leistungsstrukturen werden in einem eigenen Kapitel
dargestellt. Anschließend wird das Transferkurzarbeitergeld in seinen arbeits- und sozialrechtli-
chen Bezügen erläutert.
Teil B
enthält die Kernkapitel des Buches.
Zunächst werden die arbeitsrechtlichen Bedingungen erörtert, die als ungeschriebene Vorausset-
zungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Bedeutung sind. Die Folgekapitel befassen sich
vertieft mit den Leistungsvoraussetzungen, dem Leistungsumfang und dem komplexen Lei-
stungsverfahren des Saison-Kurzarbeitergeldes, das – wie in Teilen auch das Transferkurzarbei-
tergeld – in das Referenzsystem des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes eingegliedert ist. Dabei
werden grundlegende gemeinsame Voraussetzungen und wichtige Überschneidungen der einzelnen
Leistungsarten deutlich. Die das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzenden Leistungen an Arbeitneh-

mer und Arbeitgeber und die neue Winterbeschäftigungs-Umlage werden in einem eigenen Ab-
schnitt behandelt.
Teil C
befasst sich mit der Transferförderung und dem Transferkurzarbeitergeld.
In den einleitenden Kapiteln wird der Kontext der Transferförderung dargestellt. Dabei werden
u. a. die Vorteile und die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Transfergesellschaften bei
Transfersozialplänen verdeutlicht. Weil nach wie vor auch Abfindungszahlungen in diesen Situa-
tionen eine große Rolle spielen, werden die steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen und
deren Berücksichtigung beim Arbeitslosengeld ausführlich erläutert. Die weiteren Abschnitte be-
fassen sich mit den Voraussetzungen und Leistungsbedingungen der Transfermaßnahmen und des
Transferkurzarbeitergeldes.
Teil D
beinhaltet Arbeitshilfen, auf die in den Teilen A bis C jeweils verwiesen wird.
Formulierungsbeispiele geben wichtige Hilfen für die Konzeption von Transfersozialplänen und
die rechtliche Gestaltung der Zusammenarbeit mit Transfergesellschaften. Anschließend sind die
Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld, die aktuellen Leistungstabellen
und die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Rechtsverordnungen zum Kurzarbeitergeld
abgedruckt. Ein gesonderter Beitrag gibt einen Überblick zu den Voraussetzungen und Lei-
stungsbedingungen des Arbeitslosengeldes und zu den finanziellen Eingliederungshilfen bei Ar-
beitslosigkeit. Diese Ausführungen dürften von Bedeutung sein, wenn sich – trotz der Kurzarbeiter-
geldregelungen – Arbeitslosigkeit nicht bzw. nicht für alle Arbeitnehmer vermeiden lässt.
Auf Sachzusammenhänge innerhalb des Handbuchs wird durch das Symbol „(→ …)“ hinge-
wiesen.
Aktueller Hinweis für das Dachdeckerhandwerk
Bei Redaktionsschluss war noch offen, ob das neue Leistungssystem Saison-Kurzarbeitergeld
einschließlich ergänzender Leistungen bereits in der kommenden Schlechtwetterzeit 2006/2007
im Dachdeckerhandwerk zur Anwendung kommen kann.
Die Tarifvertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und Industriege-
werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt) haben hierzu am 13. Juli 2006 eine „Vereinbarung zur Weiter-
entwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk“ abge-

schlossen. Diese Vereinbarung sieht folgende wichtige Eckpunkte vor:
• Teilnahme am neuen Leistungssystem Saison-Kurzarbeitergeld ab der Schlechtwetterzeit 2006/
2007.
• Als (umlagefinanzierte) ergänzende Leistungen werden das Zuschuss-Wintergeld in Höhe von
2,50 Euro und das Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro sowie die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld an die Arbeitgeber
erbracht.
• Zur Finanzierung wird bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Winterbeschäftigungs-Umlage
in Höhe von insgesamt 2,5 % der Bruttolohnsumme erhoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt
1,7 % und der Arbeitnehmeranteil 0,8 % der Bruttolohnsumme.
Darüber hinaus wird eine zusätzliche tarifliche Regelung zur Überbrückung von Arbeitsausfällen
aus zwingenden Witterungsgründen in den Monaten April, Oktober und November geschaffen. Für
bis zu 53 Ausfallstunden wird ein sogenanntes Ausfallgeld gewährt.
Die tarifvertragliche Einigung widerspricht gegenwärtig der gesetzlichen Übergangsbestim-
mung des § 434n SGB III. Danach gelten für das Baunebengewerbe (einschließlich des Dachde-
ckerhandwerks) modifizierte gesetzliche Regelungen, die eine Fortführung der bisherigen tarifver-
traglichen Vereinbarungen im Baunebengewerbe ermöglichen.
Für die Umsetzung der tarifvertraglichen Einigung ist daher zwingend eine Gesetzesänderung er-
forderlich; diese müsste noch vor Beginn der neuen Schlechtwetterzeit in Kraft treten. Darüber
hinaus müsste die Winterbeschäftigungs-Verordnung ebenfalls in Bezug auf die tarifvertraglich fest-
gelegten Leistungen und die Umlagefinanzierung angepasst werden. Es ist derzeit nicht absehbar, ob
die notwendigen Änderungen noch kurzfristig umgesetzt werden.
Daher ist fraglich, ob das Dachdeckerhandwerk tatsächlich ab der Schlechtwetterzeit 2006/
2007 am neuen Leistungssystem partizipiert. Das vorliegende Werk berücksichtigt die Rechtslage
zum Redaktionsschluss. Sollte kurzfristig eine Einbeziehung des Dachdeckerhandwerks erfolgen, so
können im Grundsatz die für das Bauhauptgewerbe getroffenen Aussagen auch für das Dachdecker-
handwerk herangezogen werden. Jedoch sind teilweise bestehende Besonderheiten aufgrund unter-
schiedlicher tarifvertraglicher Rahmenbedingungen zu beachten.
Abkürzungsverzeichnis
a. A.

Abs.
a. F.
AG
AN
ArblV
ArEV
Art.
anderer Ansicht
Absatz
alte Fassung
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsentgeltverordnung
Artikel
AÜG
AV
Az
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitslosenversicherung
Aktenzeichen
BA
BAG
Bundesagentur für Arbeit
Bundesarbeitsgericht
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BBiG
BGB
Berufsbildungsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl
beE
BErzGG
Bundesgesetzblatt
betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit
Bundeserziehungsgeldgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BL Bundesländer
BMAS
BRTV Bau
BSG
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – gültig ab 1. Juni 2006
Bundessozialgericht
bspw. beispielsweise
BSSichG Beitragssatzsicherungsgesetz
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BÜVO Beitragsüberwachungsverordnung – gültig bis 30.6.2006
BUrlG Bundesurlaubsgesetz
BVV Beitragsverfahrensverordnung – gültig ab 1.7.2006
BZV Beitragszahlungsverordnung 2003 – gültig bis 30.6.2006
d. h. das heißt
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz
ESF
EStG
Europäischer Sozialfonds
Einkommensteuergesetz
ErfKomm Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsg. v. Thomas Dieterich, 6. Aufl. 2006
EUR Euro

Abkürzungsverzeichnis 13
ff. folgende Seiten
FELEG Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FG Finanzgericht
Fitting Karl Fitting (Begründer), Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 23. Auf-
lage 2006
Gagel Alexander Gagel (Hrsg): Kommentar zum SGB III – Arbeitsförderung; Stand:
25. Ergänzungslieferung (Oktober 2005)
ggf.
gem.
gegebenenfalls
gemäß
GeringfügRL Geringfügigkeitsrichtlinien
grds. grundsätzlich
h. M. herrschende Meinung
i. d. F.
i. d. R.
InsO
in der Folge
in der Regel
Insolvenzordnung
i. S. im Sinne
i. V. m. in Verbindung mit
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KV Krankenversicherung
LAG Landesarbeitsgericht
LSG Landessozialgericht
max. maximal
ModDienstG
mtl.

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz-Gesetze“)
monatlich
MuSchG Mutterschutzgesetz
m. w. N. mit weiteren Nennungen
n. F. neue Fassung
Niesel
Nomos
Klaus Niesel: Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III). Kommentar.
3. Auflage, München 2005
Nomos-Großkommentar zum SGB III, 2004
o. a.
o. Ä.
oben angeführt
oder Ähnliches
PV Pflegeversicherung
rd. rund
Rdnr. Randnummer
14 Abkürzungsverzeichnis
RV Rentenversicherung
SG Sozialgericht
SGB I
SGB II
SGB III
Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung
SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Unfallversicherung
SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen
SGB X
SGB XI
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung
SGG
s. o.
sog.
Sozialgerichtsgesetz
siehe oben
sogenannte
SV Sozialversicherung
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
TVG Tarifvertragsgesetz
u. a.
u. Ä.
unter anderem
und Ähnliches
u. U. unter Umständen
vgl. vergleiche
VwVG
z. B.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
zum Beispiel
A Überblick über das Kurzarbeitergeld
1 Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld
Die Einführung von Kurzarbeit ist eine Entscheidung, die auf betrieblicher bzw. auf arbeits-

rechtlicher Ebene zu treffen ist. Danach versteht man unter Kurzarbeit die Herabsetzung der regel-
mäßigen betrieblichen Arbeitszeit mit der Folge einer entsprechenden Minderung der Entgeltan-
sprüche der betroffenen Arbeitnehmer. Kurzarbeit kann sich als sinnvolle Maßnahme erweisen,
wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter – auch bei Ausschöpfung aller Flexibilisierungsmöglichkei-
ten – vorübergehend nicht mehr im Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigen
kann.
Der Umstand, dass eine betriebliche Leistung zwar grundsätzlich möglich, aber z. B. wegen Absatz-
oder Auftragsmangel ökonomisch nicht sinnvoll ist, gehört zum Wirtschaftsrisiko des Arbeitge-
bers. Dieser trägt auch das sog. Betriebsrisiko, dass die Arbeit aus technischen Gründen, etwa we-
gen einer internen Umstrukturierung, nicht abgefordert werden kann. Beide Risiken darf der Arbeit-
geber grundsätzlich nicht auf seine Beschäftigten abwälzen. Die Arbeitnehmer, die ihre Arbeits-
kraft uneingeschränkt anbieten können, haben in derartigen Fällen einen vollen Entgeltanspruch
(§ 615 BGB). Ein Arbeitgeber kann sich daraus grundsätzlich nur befreien, indem er entweder eine
wirksame Kündigung bzw. Änderungskündigung ausspricht oder mit den Arbeitnehmern eine
wirksame Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit trifft. Mit der Vereinbarung von Kurz-
arbeit akzeptieren die Arbeitnehmer die Herabsetzung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt.
Vor diesem Hintergrund wird die Einführung von Kurzarbeit in der betrieblichen Praxis, insbeson-
dere die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kürzung von Arbeitszeit und -entgelt erst verständlich
bzw. möglich, wenn man das Kurzarbeitergeld „in die Rechnung einbezieht“.
Das Kurzarbeitergeld ist eine traditionelle Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es wird nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Entgeltersatzleistung an Arbeitnehmer gezahlt
(§§ 169 ff. SGB III). Vorrangig ist das Kurzarbeitergeld jedoch ein Instrument der aktiven Ar-
beitsförderung (§ 3 Abs. 4 SGB III), d. h. es soll möglichst den Eintritt von Arbeitslosigkeit ver-
hindern. Der Doppelcharakter als Versicherungsleistung und aktive Arbeitsförderungsleistung wird
in den Funktionen der Leistung deutlich:
• Aus Sicht des Arbeitnehmers ist Kurzarbeit eine Form der Teilarbeitslosigkeit. Das Kurzar-
beitergeld (ver)sichert die Betroffenen gegen die finanziellen Folgen dieser Teilarbeitslosigkeit,
indem es ein allzu starkes Sinken des Lebensstandards infolge von Kurzarbeit verhindert. Die
zweite soziale Schutzfunktion des Kurzarbeitergeldes besteht in der Aufrechterhaltung des Be-
schäftigungsverhältnisses und in der dadurch ununterbrochenen Einbeziehung des Arbeitneh-

mers in den Schutz der Sozialversicherung.
• Aus betrieblicher Sicht übernimmt das Kurzarbeitergeld einen Teil des Wirtschafts- und Be-
triebsrisikos des Arbeitgebers. Es entlastet die Betriebe von einem Großteil der Lohnkosten bei
Kurzarbeit. Die Nutzung des „Instruments Kurzarbeitergeld“ vermeidet zudem Kosten, die mit
alternativen Kündigungen bzw. der Auflösung eingearbeiteter Betriebseinheiten verbunden wä-
ren. Der Erhalt der eingearbeiteten Belegschaft ermöglicht es dem Betrieb, bei Auftragseingän-
gen flexibel zu reagieren und ggf. schrittweise zur Vollbeschäftigung zurückzukehren. Durch
Kurzarbeitergeld wird somit auch die betriebliche Autonomie gegenüber Nachfrageausfällen
oder Auftragsschwankungen erhöht.
• Individuelle und betriebliche Funktion des Kurzarbeitergeldes verbinden sich im arbeitsmarkt-
politischen Ziel der Leistung, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu stabilisieren und da-
16 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
A
durch den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Prävention von Arbeitslosigkeit ist
letztlich die Rechtfertigung für die Finanzierung der Leistung durch die Solidargemeinschaft
der Beitragszahler.
Schaubild 1 – Funktionen des Kurzarbeitergeldes
1.1 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
Vor der Einführung von Kurzarbeit stehen den Betriebsparteien verschiedene Alternativen zur
Bewältigung von Auftrags- oder Produktionsschwankungen zur Verfügung. Dazu gehören im Kern
alle Maßnahmen zur Flexibilisierung betrieblicher Abläufe, im Besonderen die flexible Gestaltung
der Arbeitszeit. Weitere Instrumente sind die befristete Beschäftigung, der Einsatz von Leihar-
beitnehmern oder das Outsourcing bestimmter Arbeitsbereiche.
Vielfach stehen Betriebe und Betriebsvertretungen aber auch direkt vor der Entscheidung, anstelle
der Einführung von Kurzarbeit die Zeit des Arbeitsausfalls durch die Entlassung (eines Teils) der
Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Die Beantwortung der Frage „Kurzarbeit
oder Arbeitslosigkeit?“ wird maßgeblich von den unmittelbaren Kosten der jeweiligen Alternative
abhängig sein. Neben Kostenaspekten sollten jedoch weitere Überlegungen in den Entscheidungs-
prozess einbezogen werden: So erwartet der Gesetzgeber in dieser Frage von allen Beteiligten ein
verantwortungsbewusstes Verhalten. Danach haben Arbeitgeber „…bei ihren Entscheidungen

verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeits-
losen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen“. Die
Arbeitgeber sollen dabei insbesondere die Entlassung von Arbeitnehmern vermeiden (§ 2 Abs. 2
SGB III). Die gleiche Erwartung richtet sich an Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 4 SGB III). Sie haben zur
Vermeidung von Arbeitslosigkeit insbesondere ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzu-
setzen (§ 2 Abs. 5 SGB III).
Hinweis
Diese in den Zielsetzungen des Arbeitsförderungsrechts verankerten Grundsätze haben aller-
dings nur Appellfunktion. Ein Verstoß gegen die Verhaltenserwartungen hat weder für Arbeit-
geber noch für Arbeitnehmer rechtliche Konsequenzen.
1.1.1 Wichtige Aspekte für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen bei der Alternativüberlegung, Kündigungen auszusprechen, mehrere
Aspekte beachten:
Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld 17
A
1.1.1.1 Unmittelbare Kostenaspekte
Die Frage der Be- oder Entlastung von Kosten durch die Einführung der Kurzarbeit lässt sich
nicht pauschal beantworten. Sie ist insbesondere von der Art des Betriebs abhängig. So haben z. B.
Dienstleistungsbetriebe in der Regel eine andere Kostenstruktur als materialintensive Betriebe.
In jedem Fall werden Betriebe bei Kurzarbeit von der Zahlung des Arbeitsentgelts für Zeiten des
Arbeitsausfalls entlastet. Hinsichtlich der sog. Lohnnebenkosten ist dabei zu differenzieren: So-
weit infolge des Arbeitausfalls Entgelt nicht gezahlt wird, entfallen die Beiträge zur Arbeitsförde-
rung (Arbeitslosenversicherung) sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Im Ge-
genzug ergibt sich eine Kostenbelastung für den Arbeitgeber durch die grundsätzliche Verpflich-
tung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversi-
cherung allein zu tragen (→ B.11.1.2). Diesen Kostenüberhang (Kostenremanenz) versteht der
Gesetzgeber als sog. Interessenquote des Arbeitgebers im Leistungssystem Kurzarbeitergeld.
Darüber hinaus können zusätzliche Lohnkosten entstehen, wenn tarifvertraglich oder durch Be-
triebsvereinbarung eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbart ist.
Hinweis

Die Regelungen des Saison-Kurzarbeitergeldes ermöglichen wiederum eine Kostenentlastung
des Arbeitgebers. Danach können dem Arbeitgeber die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden
Beiträge aus einer branchenfinanzierten Umlage erstattet werden (→ B.12.4).
1.1.1.2 Kostenrisiken bei Kündigung
Einer ggf. eintretenden Kostenentlastung durch die Kündigung von Arbeitnehmern können Kosten
aufgrund arbeitsrechtlicher Risiken gegenüberstehen (→ A.3.1.1). Weiterhin sind die Kosten
einer erneuten Personalrekrutierung zu beachten (sog. Transaktionskosten). Nicht bezifferbar ist
der wirtschaftliche Schaden, der durch den Verlust von Erfahrungsträgern für den Betrieb entstehen
kann.
Wichtig
Hinsichtlich der erneuten Personalgewinnung sollten Arbeitgeber nicht auf die Praxis der sog.
Wiedereinstellungszusage vertrauen. Von diesem Instrument wird zwar vielfach Gebrauch
gemacht, um das „Einverständnis“ von Arbeitnehmern zur Beendigung eines Arbeitsverhältnis-
ses zu erreichen. Durch eine solche Zusage ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich und zu dem vereinbarten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehrt.
Eine Wiedereinstellungszusage entfaltet keine Bindung für die Arbeitsverwaltung. Sie kann im
Fall der Arbeitslosigkeit sogar zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führen und ihm die Durchset-
zung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erschweren.
Die Arbeitsverwaltung geht davon aus, dass eine Wiedereinstellungszusage regelmäßig Zweifel
an der Bereitschaft eines Arbeitnehmers begründet, jede (anderweitige) zumutbare Beschäftigung
anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben der Zusage in der Zeit der Arbeitslosigkeit
noch Bindungen an den ehemaligen Betrieb bestehen, etwa in Form von Leistungen, die übli-
cherweise nur tatsächlich Beschäftigten gewährt werden. So entfällt nach Auffassung der Arbeits-
verwaltung die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Verfügbarkeit regelmäßig
dann, wenn der vormalige Arbeitgeber eine Wiedereinstellung für den Fall einer anderweitigen
Vermittlung zugesagt hat.
18 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
A
1.1.1.3 Pflichten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Für den Fall der Kündigung bzw. der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses legt das SGB III dem

Arbeitgeber bestimmte Hinweispflichten auf. Danach sollen Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer
frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäfti-
gung sowie über die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit (§ 37b
SGB III) informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungs-
maßnahmen ermöglichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Hinweis
Ein Verstoß gegen diese Pflichten hat jedoch keine Konsequenzen. Dies gilt nach herrschender
Auffassung auch arbeitsrechtlich, d. h. die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder einer
Aufhebungsvereinbarung bleibt unberührt. Auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitneh-
mers ist regelmäßig nicht begründet (BAG, Urteil vom 29.09.2005 – 8 AZR 571/04).
Wer als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streit-
fragen vermeiden will, sollte jedoch im Zusammenhang mit jeder Kündigung, Aufhebungsverein-
barung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses seine Arbeitnehmer auf die Regelung zur frühzei-
tigen Arbeitsuche hinweisen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen lassen.
Wichtig
Arbeitnehmer, die ihre Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche wahrnehmen, können auf der
Grundlage des § 629 BGB u. U. einen Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit
zum Zweck der Stellensuche haben. Danach setzt ein Freistellungsanspruch jedoch voraus,
dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, die Stellensuche außerhalb seiner Arbeitszeit
wahrzunehmen. So dürfte z. B. die geforderte erstmalige persönliche Vorsprache zur Arbeitsu-
che im Regelfall in den Abendsprechstunden der Arbeitsagentur zumutbar (angemessen) sein.
Während der Freistellung zur Stellensuche kann ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent-
gelts bestehen (§ 616 BGB). Anders als der Freistellungsanspruch nach § 629 BGB kann die Ver-
gütungspflicht nach § 616 BGB aber einzel- oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ausge-
schlossen werden. Ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn eine ausdrückliche tarif-
oder arbeitsvertragliche Regelung zur Stellensuche nicht besteht, ist eine Frage der Auslegung im
Einzelfall.
1.1.2 Wichtige Aspekte für Arbeitnehmer
Aus Arbeitnehmersicht interessieren bei der Frage „Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?“ insbeson-
dere die (finanziellen) Folgen einer Entlassung.

1.1.2.1 Frühzeitige Arbeitsuche
Bereits im Vorfeld der Arbeitslosigkeit ist die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 37b SGB
III) zu beachten. Danach sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich späte-
stens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu
melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen zu erfolgen.
Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld 19
A
Hinweis
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ge-
richtlich geltend gemacht wird (§ 37b Satz 3 SGB III).
Arbeitnehmer, die sich im o. a. Sinne verspätet melden und dafür keinen wichtigen Grund nachwei-
sen können, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche rechnen (§ 144 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).
1.1.2.2 Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld?
Kurzarbeit ist faktische Teilarbeitslosigkeit. Gleichwohl haben Kurzarbeiter keinen Anspruch auf das
Teilarbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung. Beim Teilarbeitslosengeld handelt es sich um
eine Leistung, die nur dann gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer eine von mehreren, zuvor neben-
einander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren hat (§ 150 SGB III). Die Leis-
tung kommt danach ausdrücklich nicht in Betracht, wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsver-
hältnisses reduziert wird.
Damit besteht zur Kurzarbeit nur die Alternative der Vollarbeitslosigkeit bzw. der Bezug von Ar-
beitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff. SGB III). Die Grundstrukturen des Kurzarbeitergeldes
und des Arbeitslosengeldes sind dabei vergleichbar. Beide Leistungen richten sich an versicherte
Arbeitnehmer. Auch der Entgeltersatz ist mit 60 % bzw. 67 % des ausfallenden pauschalierten
Nettoarbeitsentgelts nominal gleich hoch.
Trotz gleicher Entgeltersatzquote sind jedoch wichtige Unterschiede bei der Leistungsbemessung
zu beachten: Das Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach dem im letzten Jahr vor Entste-
hung des Leistungsanspruchs durchschnittlich erzielten Entgelt (§ 130 SGB III). Das Kurzarbeiter-

geld bemisst sich demgegenüber nach dem Entgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat; es be-
rücksichtigt damit z. B. Lohnerhöhungen am aktuellen Rand (§ 178 SGB III).
Hinweis
Der unmittelbare Vorteil des Kurzarbeitergeldes wird bei einem Teilarbeitsausfall deutlich: So
verfügt ein Arbeitnehmer mit Kind bei Kurzarbeit mit einem hälftigen Arbeitsausfall über ein
Einkommen von ca. 83 % des aktuellen Nettoentgelts (hälftiges Nettoarbeitsentgelt zuzüglich
Entgeltersatz in Höhe von 67 % des ausfallenden Nettoentgelts). Wird er in Arbeitslosigkeit ent-
lassen, erhält er lediglich Entgeltersatz in Höhe von 67 % des letzten durchschnittlichen Netto-
entgelts.
Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld unterscheiden sich in weiteren wichtigen Punkten: Wegen
seiner präventiven Funktion und seiner betrieblich-kollektiven Strukturen setzt das Kurzarbeitergeld
keine Vorversicherungszeit voraus. Es kann deshalb vom ersten Tag einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung an beansprucht werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt demgegenüber die
Erfüllung einer Anwartschaftszeit von zwölf Monaten (§ 123 SGB III) voraus.
Beispiel
Ein Berufsanfänger, der erst sechs Monate beschäftigt ist, hat bei Einführung von Kurzarbeit
grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei einer Entlassung in Arbeitslosigkeit würden
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hingegen nicht vorliegen, weil er
die dafür maßgebliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt; bei Hilfebedürftigkeit bestünde allenfalls
ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (→ D.4.2).
20 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
A
Der bedeutendste Unterschied zwischen beiden Leistungen dürfte jedoch darin bestehen, dass
Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld den Arbeitslosenversicherungsschutz nicht schmälern,
sondern – im Gegenteil – zur Aufrechterhaltung, ggf. sogar zum Aufbau von Ansprüchen dienen.
• Zeiten der Kurzarbeit sind Versicherungszeiten im Sinne des Arbeitsförderungsrechts. Das
bedeutet: Auch bei vollständigem Arbeitsausfall (sog. „Kurzarbeit Null“) dienen diese Zeiten zur
Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, ohne dass dafür Beiträge zur Arbeitslosen-
versicherung zu entrichten sind (§§ 24 Abs. 3, 123 SGB III).
• Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden auch nicht auf den Versicherungsschutz bei

Arbeitslosigkeit, d. h. nicht auf die Bezugsdauer eines späteren Arbeitslosengeldes, angerech-
net.
Beispiel
Ein (jüngerer) Arbeitnehmer ist seit 18 Monaten beschäftigt. Aus wirtschaftlichen Gründen muss
der Betrieb Kurzarbeit mit vollständigem Arbeitsausfall („Kurzarbeit Null“) für zwölf Monate
einführen. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
a) Bei einer Kündigung anstelle der Kurzarbeit hätte der Arbeitnehmer nach einer Beschäfti-
gungszeit von 18 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld für acht Monate (§ 127 Abs. 2 SGB
III), anschließend wäre der Versicherungsanspruch erschöpft.
b) Bei der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die Kurzarbeit bestünde für die Dauer des Arbeits-
ausfalls ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Höhe des Arbeitslosengeldes bei
Arbeitslosigkeit. Nach dem Ende der zwölfmonatigen Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer eine
Versicherungszeit von insgesamt 30 Monaten nachweisen. Damit bestünde für den Fall einer
späteren Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld für zwölf Monate.
Schließlich ist aus Arbeitnehmersicht für den Fall einer Entlassung zu berücksichtigen, dass die Lei-
stungsbedingungen des Arbeitslosengeldes mit den Reformgesetzen der vergangenen Jahre in wich-
tigen Punkten geändert wurden.
• Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die seit dem 1. Februar 2006 entstehen, beträgt die
Anwartschaftszeit einheitlich zwölf Monate. Diese Anwartschaftszeit muss in einer Rahmen-
frist von zwei Jahren vor der Entstehung des Leistungsanspruchs zurückgelegt sein (§§ 123,
124 SGB III). Die frühere Sonderanwartschaftszeit von sechs Monaten für sog. Saisonarbeit-
nehmer (→ D.4.1.3) ist ersatzlos entfallen.
• Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist für Ansprüche, die seit dem 1. Februar
2006 entstehen, neu geordnet. Die Grunddauer bei Erfüllung der Anwartschaftszeit beträgt
sechs Monate, die Höchstdauer zwölf Monate. Nur Arbeitnehmer, die bei Entstehung des An-
spruchs das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu 18 Monate erhal-
ten (§ 127 SGB III).
• Kommt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in Betracht oder ist der Anspruch erschöpft,
sind Arbeitnehmer auf das Arbeitslosengeld II verwiesen. Diese Fürsorgeleistung wird anders
als die frühere Arbeitslosenhilfe nicht mehr nach dem letzten Arbeitsentgelt bemessen, sondern

pauschal auf Basis des Existenzminimums berechnet; sie ist zudem von der Hilfebedürftigkeit
(Anrechnung von Einkommen und Vermögen) abhängig.
Eine vertiefende Darstellung zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit finden Sie unter → D.4.
Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld 21
A
1.2 Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld ist ein dynamisches Leistungssystem, das in letzten Jahren wichtige Funkti-
onserweiterungen erfahren hat. Nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Neuregelung sind
drei Leistungsarten zu unterscheiden:
1. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld. Es dient der Überbrückung vorübergehender unver-
meidbarer Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Er-
eignisses (§ 170 SGB III).
2. Das Saison-Kurzarbeitergeld. Es wird bei vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsaus-
fällen aus wirtschaftlichen oder aus witterungsbedingten Gründen oder infolge eines unabwend-
baren Ereignisses in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März im Baugewerbe
(→ B.4) gezahlt (§ 175 SGB III). Bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen in der
Schlechtwetterzeit geht es dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor.
3. Das Transferkurzarbeitergeld. Es wird bei dauerhaftem unvermeidbarem Arbeitsausfall er-
bracht, wenn aufgrund einer Betriebsänderung die Beschäftigungsmöglichkeiten für die davon
betroffenen Arbeitnehmer entfallen und soll einen unvermeidbaren Personalabbau sozialver-
träglich abfedern (§ 216b SGB III). Gleichzeitig soll es die Wiedereingliederungsaussichten der
von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erhöhen, idealerweise den be-
troffenen Arbeitnehmern den unmittelbaren Übergang in eine neue Beschäftigung ermöglichen.
Schaubild 2 – Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist die Basisleistung des Systems (§§ 169 ff. SGB III). So-
wohl das Saison-Kurzarbeitergeld als auch das Transferkurzarbeitergeld nehmen deshalb wichtige
Voraussetzungen und Leistungsbedingungen des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes in Bezug. Dies
gilt insbesondere für die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen eines Leistungsan-
spruchs sowie für die Leistungsbemessung.
Unterschiede zwischen den einzelnen Leistungsarten bestehen

• bei der Definition des Versicherungsfalls,
• in Einzelmerkmalen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen und
• bei der Bezugsdauer.
22 Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes
A
Tabelle: Die Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes im Überblick
Leistungs-
bedingungen
Konjunkturelles
Kurzarbeitergeld
Saison-Kurzarbeitergeld Transferkurzarbeitergeld
Versicherungsfall Arbeitsausfall aus wirtschaft-
lichen Gründen oder infolge
eines unabwendbaren Ereig-
nisses
• vorübergehend
• unvermeidbar
• im Kalendermonat minde-
stens 10 % Entgeltausfall
für mind. ein Drittel der im
Betrieb beschäftigten Ar-
beitnehmer
Arbeitsausfall aus wit-
terungsbedingten oder
wirtschaftlichen Gründen
oder infolge eines un-
abwendbaren Ereignisses
• vorübergehend
• unvermeidbar
• in der Schlechtwetterzeit

vom 1.12. bis 31.3
• in Betrieben des Bauge-
werbes
Dauerhafter Arbeitsausfall
wegen einer Betriebsände-
rung unter Wegfall der Be-
schäftigungsmöglichkeiten
für die Arbeitnehmer
Persönliche
Voraussetzungen der
Arbeitnehmer
Fortsetzung der versiche-
rungspflichtigen Beschäfti-
gung oder Arbeitsaufnahme
aus zwingenden Gründen
Kein Ausschluss vom Kurzar-
beitergeld
Arbeitsverhältnis nicht gekün-
digt/aufgelöst
Kündigung und Auflösung
ist leistungsunschädlich
+ Teilnahme an einer
Profilingmaßnahme
Betriebliche
Voraussetzungen
Im Betrieb muss mindestens
ein Arbeitnehmer beschäftigt
sein.
+ Eigenschaft als Betrieb
des Baugewerbes (beson-

derer Anwendungsbereich)
+ Zusammenfassung der
Arbeitnehmer in einer be-
triebsorganisatorisch ei-
genständigen Einheit
Anzeige des
Arbeitsausfalls
Schriftliche Anzeige bei der
zuständigen Arbeitsagentur
durch den Arbeitgeber oder
die Betriebsvertretung
+ Folgeanzeigen bei nicht
ausschließlich witterungs-
bedingten Arbeitsausfällen
Leistungshöhe 67 % des pauschalierten
Nettoentgeltausfalls für Ar-
beitnehmer mit Kind im Sinne
des Steuerrechts
60 % für Arbeitnehmer ohne
Kind(er)
Leistungsdauer Regelbezugsfrist sechs Mo-
nate; derzeit verlängert auf bis
zu 15 Monate
Schlechtwetterzeit vom
1.12. bis zum 31.3.
Höchstbezugsdauer zwölf
Monate
Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld 23
A
1.3 Beteiligte im Leistungsverfahren

Die Einführung von Kurzarbeit steht in einem besonderen arbeitsrechtlichen Zusammenhang
(→ B.1). Dementsprechend ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld in ein spezifisches Leistungsver-
hältnis bzw. Leistungsverfahren (→ B.13) eingebunden, bei dem
• Arbeitnehmer,
• Arbeitgeber,
• Betriebsvertretung und
• Agentur für Arbeit
zusammenwirken.
Schaubild 3 – Beteiligte im Leistungssystem Kurzarbeitergeld
1.3.1 Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zu anderen
Sozialleistungen kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld jedoch nicht indivi-
duell verfolgen. Er ist weder berechtigt, Kurzarbeit anzuzeigen, noch darf er den Leistungsan-
spruch geltend machen. Er ist hierzu auf den Arbeitgeber, hilfsweise auf die Betriebsvertretung
angewiesen.
Der Grund für diese außergewöhnliche Konstruktion liegt in den betrieblich-kollektiven Anknüp-
fungspunkten des Kurzarbeitergeldes. Die Kernvoraussetzungen des „Versicherungsfalles Kurzar-
beit“ können danach nur für den Betrieb bzw. für eine Betriebsabteilung insgesamt festgestellt wer-
den. Kurzarbeit betrifft im Regelfall nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer, sondern eine An-
spruchsgemeinschaft. Der Einzelne könnte die betrieblich-kollektiven Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nicht oder nur schwer nachweisen. Diese Aufgabe hat das Gesetz deshalb dem
Arbeitgeber übertragen. Der damit verbundene grundsätzliche Ausschluss des Arbeitnehmers aus
dem Verwaltungsverfahren dient somit einerseits der Vereinfachung. Die Übertragung der Nach-
weis- und Verfahrensfunktionen auf den Arbeitgeber entspricht andererseits dem Interesse des Ar-
beitnehmers an einer (schnellen) Durchsetzung seiner individuellen Ansprüche.
24 Beteiligte im Leistungsverfahren
A
Wichtig
Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Arbeitnehmer gegen die Entscheidung über das
Kurzarbeitergeld nicht persönlich vorgehen. Er kann allerdings nach § 75 Abs. 1 SGG vor Ge-

richt seine Beiladung beantragen (BSG, Urteil vom 08.11.2001 – B 11 AL 19/01 R).
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht im Leistungsverfahren ein rein privatrechtli-
ches Verhältnis, d. h. der Arbeitgeber übernimmt trotz der Berechnung und Auszahlung des Kurz-
arbeitergeldes keine hoheitlichen Aufgaben. Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf das Kurzar-
beitergeld werden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht.
Zwischen Arbeitnehmern und Betriebsvertretung besteht eine Sonderbeziehung: Die Betriebs-
vertretung soll die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen und hat deshalb im Leistungsverfah-
ren bestimmte Hilfsfunktionen. Die Arbeitnehmer können jedoch von der Betriebsvertretung keine
bestimmten Handlungen verlangen.
Im Verhältnis zur Agentur für Arbeit treffen den Arbeitnehmer besondere Mitwirkungspflichten
(→ B.13.3).
Weil der Arbeitnehmer nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist, werden ihm Versäumnisse oder
Handlungen des Arbeitgebers jedoch nicht zugerechnet.
Beispiel
In Fällen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (z. B. bei grob-fahrlässig falschen Angaben im
Leistungsantrag) besteht ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur gegen den Arbeitneh-
mer nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme/Aufhebung (§§ 45, 48 SGB X)
auch in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, z. B. auf seinerseits falschen Angaben be-
ruhen.
1.3.2 Arbeitgeber
Der Arbeitgeber übernimmt im Leistungsverfahren des Kurzarbeitergeldes eine zentrale Funktion.
Dies ergibt sich einerseits aus dem o. a. betrieblich-kollektiven Bezug der Leistung. Andererseits ist
der Arbeitgeber „Mitbegünstigter“ des Leistungssystems, sodass es gerechtfertigt ist, ihn an der
Erreichung der Ziele des Kurzarbeitergeldes zu beteiligen.
Der Arbeitgeber hat danach einen Arbeitsausfall anzuzeigen und die Voraussetzungen glaubhaft
zu machen (§ 173 SGB III, → B.6). Er hat darüber hinaus die Leistung kostenlos zu errechnen, zu
beantragen und auszuzahlen (§ 320 SGB III). Ihn treffen zudem spezielle Informations- und
Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur (§ 323 SGB III, → B.13.2), bei deren Verlet-
zung ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt (§ 181 Abs. 3, § 321 Nr. 3 SGB III).
Gegenüber der Arbeitsagentur kann diese Verfahrensstellung des Arbeitgebers als öffentlich-

rechtliche Inpflichtnahme oder Indienstnahme bezeichnet werden. Sie ist der Stellung im Lohn-
steuer- und Beitragsabzugsverfahren vergleichbar. Faktisch wird der Arbeitgeber im Verfahren des
Kurzarbeitergeldes damit zu einem Leistungsgehilfen der Arbeitsagentur (Gagel, § 169
Rdnr. 47 ff.).

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